Jugendschutzgesetz


Schon kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges herrscht die allgemeine Ansicht, Kinder und Jugendliche vor dem negativen Einfluss der Medien zu schützen.

 

Die Bevölkerung erkennt, dass Film und Fernsehen eine der Ursachen für die steigende Gewaltbereitschaft, Kriminalisierung und das verstärkt konsumorientierte Denken der Kinder und Jugendlichen sind. Deshalb wird im Jahr 1951 ein Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (§6 JÖSchG) erlassen. Auf Grund von Unstimmigkeiten wird dieses überarbeitet und liegt ab dem 27. Juli 1957 in einer neuen Version vor. Dies besagt, dass:

 

  • Kindern unter sechs Jahren der Besuch öffentlicher Filmvorführungen untersagt sei.
  • Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren zu öffentlichen Filmvorführungen zugelassen sind, sofern diese für diese Altersstufe freigegeben sind und vor 20 Uhr enden.
  • Kinder zwischen zwölf und 16 Jahren zu öffentlichen Filmvorführungen zugelassen sind, sofern diese für diese Altersstufe freigegeben sind und vor 22 Uhr enden.
  • Kinder zwischen 16 und 18 Jahren zu öffentlichen Filmvorführungen zugelassen sind, sofern diese für diese Altersstufe freigegeben sind und vor 23 Uhr enden.

Im Sinne der Bewahrpädagogik übernimmt die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) am 11. August 1958 die nur für das Kino geltende Altersbeschränkung freiwillig und sendet nur noch Sendungen für Kinder ab acht Jahren.